Der Idealverein

Vereine sind in Deutschland die am weitesten verbreitete Organisationsform für ein längerfristiges ehrenamtliches Engagement. Wie Vereine geführt werden sollen, regelt das Vereinsrecht.

Ein Juz-Trägerverein ist ein so genannter Idealverein. Ein Idealverein ist ein Zusammenschluss,

  • -dem mehrere Personen unter einem Vereinsnamen angehören,
  • -der freiwillig ist und auf eine gewisse Dauer angelegt wurde,
  • -der einen gemeinschaftlichen ideellen Zweck verfolgt,
  • -der einen Vorstand hat und
  • -der als Vereinigung unabhängig von seinem Wechsel der Mitglieder besteht und damit körperschaftlich organisiert ist.

Körperschaftlich organisiert bedeutet, dass der Verein an sich als eine juristische Person des Privatrechts gilt. Damit ist zum Beispiel festgeschrieben, dass eine Person aus dem Verein nicht alleine für Schäden, die durch eine Veranstaltung des Vereins entstanden sind, haftbar gemacht werden kann. Dies gilt in der Praxis der Rechtsprechung sowohl für eingetragene als auch für nicht eingetragene Vereine.

Es bedeutet aber auch, dass der Verein so geführt werden muss, dass er nicht von einzelnen Mitgliedern abhängig ist. Der Verein soll ja über die Generationen hinweg Bestand haben. Das heißt konkret: das Juz pfleglich behandeln, immer Nachwuchsarbeit betreiben und immer im Hinterkopf behalten, dass ihr als Vorstand oder als Nutzergeneration auch einmal abtreten müsst und dem Nachwuchs keine verbrannte Erde zurücklassen solltet. (siehe Leitfaden zum Vereinsrecht. (2016) BM der Justiz)

Der Vereinszweck

Ein Idealverein sollte einen gemeinschaftlichen, ideellen Zweck verfolgen. Das heißt, dass der Verein nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung und auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein darf. Der Verein sollte einen Zweck verfolgen, der allen in der Gemeinschaft zugutekommt. Das soll jetzt nicht heißen, dass ihr in eurem Juz keine Getränke oder Snacks verkaufen dürft und natürlich könnt ihr z.B. auch Eintrittsgelder für Veranstaltungen einnehmen und ihr könnt mit euren Einnahmen auch Gewinne erzielen. Aber der eigentliche Zweck eures Vereins ist eben kein wirtschaftlicher. Beispiel: Ein Verein mit dem Zweck, Wohnungen zu erwerben und an seine Mitglieder zu vermieten, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Ein Sportverein mit Restaurant im Vereinsheim bleibt aber ein Idealverein, weil sein Hauptzweck die Förderung des Sports ist (siehe Leitfaden zum Vereinsrecht. (2016) BM der Justiz).

Der Trägerverein eines Jugendzentrums sollte als Vereinszweck die „Förderung der Jugendhilfe“ angeben. Mit diesem Zweck erfüllt euer Verein dann auch die Voraussetzungen zur Feststellung der Gemeinnützigkeit und erhält damit Steuervergünstigungen (siehe Themenkomplex Buchführung).

Hier ein Beispiel aus der Mustersatzung von juz-united:

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Verein setzt sich zum Ziel, die Begegnung junger Menschen zu ermöglichen, kreative und kulturelle Betätigung zu fördern, Kritikfähigkeit anzuregen, Bildungsmaßnahmen für Jugendliche zu leisten und solidarisches Verhalten zu fördern. Der Verein will die individuelle und soziale Entwicklung junger Leute fördern.
  2. Diese Ziele sollen durch Einrichtung und Betrieb eines selbstverwalteten Jugendtreffs erreicht werden, der Raum für Selbstorganisation und Eigeninitiative der Jugendlichen bietet. Die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Jugendlichen stehen dabei im Mittelpunkt.
E.V. oder nicht e.V. – das ist hier die Frage!

Ihr könnt euch entscheiden, ob ihr einen eingetragenen oder nicht eingetragenen Verein gründen wollt. Ein eingetragener Verein (e.V.) steht im Vereinsregister und ist die offiziellere Variante.
Das bedeutet nach der Gründung des Vereins geht man mit allen dazu gehörigen Unterlagen (Satzung, Protokoll der Versammlung,…) zu einem Notar, der für ca. 50€ prüft, ob alles korrekt ist und kann sich damit vom Amtsgericht in das sogenannte Vereinsregister eintragen lassen. Das ist eine Liste mit allen bestehenden Vereinen und deren Vorstandsmitgliedern.
Das war lange Standard. Inzwischen sind die nicht eingetragenen Vereine  aber den e.V.s rechtlich fast gleichgestellt. Nicht eingetragene Vereine können genauso gut ein Vereinskonto einrichten, sie können sich als gemeinnützig eintragen lassen, sie können sich als Verein versichern etc.

Im Gegenzug dazu spricht Einiges sogar gegen die Eintragung: es kostet Zeit, Nerven und Geld, jede Neuwahl notariell eintragen zu lassen.

Einzige relevante rechtliche Unterschiede: ein nicht eingetragener Verein kann keine Immobilien kaufen und Personen, die im Namen eines nicht eingetragenen Vereins Rechtsgeschäfte mit Dritten abschließen haften neben dem Verein auch persönlich für diese Rechtsgeschäfte. Daher ist es wichtig für nicht eingetragene Vereine, dass sie eine sorgfältige Dokumentation ihrer Vereinstätigkeit, also Protokolle der Vorstandswahlen, die Satzung, Protokolle der Mitgliederversammlungen etc. nachweisen können. Damit lässt sich im Bedarfsfall zum Beispiel nachweisen, dass Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins getätigt wurden, so dass eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder bzw. der handelnden Personen abgewiesen werden kann.

Vereinsgründung

Wenn sich mindestens zwei Personen über die Gründung eines Vereins und dessen Satzung einig werden, ist der Gründungsakt schon vollzogen. So einfach geht das.

Die Gründungsmitglieder müssen allerdings geschäftsfähig sein, also entweder müssen sie volljährig sein oder sie können die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern) vorweisen.

Wichtig: soll der Verein eingetragen werden, braucht es mindestens sieben Gründungsmitglieder.

Nach dem Gründungsakt ist der erste Vorstand zu wählen. Wie viele Personen den Vorstand bilden sollen, legt die Satzung fest.

Alle diese Vereinbarungen müssen in einem Gründungsprotokoll festgehalten und von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. (siehe Leitfaden zum Vereinsrecht. (2016) BM der Justiz)

Die Vereinssatzung

Es gibt bestimmte Inhalte, die in einer Satzung enthalten sein müssen, bestimmte Inhalte, die enthalten sein sollten und bestimmte Regelungen, die enthalten sein können, wenn gewünscht.

Zu den Muss-Inhalten zählt:

  • Zweck des Vereins: Zielsetzung, Leitsatz für die praktische Vereinstätigkeit
  • Der Name kann grundsätzlich frei gewählt werden, aber für den Eintrag ins Vereinsregister dürfen keine Buchstaben aneinandergereiht werden, die kein Wort bilden (Bsp.: G.B.B.). Auch darf ein kleiner Verein nicht „Bundesverband“ im Namen tragen oder Ähnliches. Außerdem soll der Name deutlich von anderen ortsansässigen Vereinen unterscheiden und er darf nicht irreführend sein.
  • Sitz: Jeder Verein braucht einen Vereinssitz. Der Sitz ist der für gerichtliche und behördliche Zuständigkeiten festgelegte Ort. Er wird in der Satzung festgelegt und ist im Grundsatz frei bestimmbar. Voraussetzung: dass der Verein an seinem gewählten Sitz tatsächlich aktiv oder postalisch zu erreichen ist.
  • Eintragungswillen: In der Satzung muss bestimmt sein, ob der Verein eingetragen werden soll.

Zu den Soll- Inhalten zählt:

  • Ein- und Austritt der Mitglieder: in der Satzung sollte klargestellt sein, wie der Ein- und Austritt konkret ablaufen soll (z.B. formlos, schriftlich, etc.)
  • Beiträge: ob welche zu leisten sind (Art und Höhe müssen nicht in der Satzung festgelegt werden)
  • Bildung des Vorstandes: mindestens die Aussage darüber, ob sich der Vorstand aus einer oder mehreren Personen zusammensetzen soll. Die einzelnen Ämter können benannt werden. Es sollten keine Zweifel bleiben, welche in der Satzung genannten Vorstandsämter die gesetzliche Vertretung des Vereins (nach § 26 BGB) im Rechtsverkehr vertritt und die Geschäftsführung wahrnimmt.
  • Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung: grundsätzlich frei wählbar, aber eindeutig bestimmt. (Bsp.: Briefe an alle Mitglieder verschicken; Bekanntmachung in Lokalblatt; feste Termine setzen…)
  • Form der Beurkundung der Beschlüsse: die Satzung kann eine bestimmte Form festlegen, kann aber die Beurkundung auch ausschließen. Für Beschlüsse, die ins Vereinsregister eingetragen werden müssen (z.B. Neuwahl des Vorstandes) muss aber eine Beurkundung beim Registergericht eingereicht werden (z.B. Wahlprotokoll)

Eine Satzung sollte schriftlich vorliegen, damit keine Missverständnisse aufkommen. Bei eingetragenen Vereinen ist eine schriftliche Satzung – und auch die Soll-Inhalte –  Pflicht. (siehe Leitfaden zum Vereinsrecht. (2016) BM der Justiz)

In den Kann-Inhalten der Vereinssatzung könnten z.B. neben den zwei Organen Mitgliederversammlung und Vorstand, die jeder Verein haben muss, noch andere Gremien benannt werden, z.B. ein Party-Komitee oder eine Konzert-AG oder ähnliches. Aber natürlich kann man solche Gremien auch gründen, ohne dass dies in der Satzung festgehalten ist. Haltet die Satzung grundsätzlich so „schlank“ wie möglich, um euren Verein nicht unnötig in seinen Handlungen einzuengen.

Eine Mustersatzung, an der ihr euch orientieren könnt, findet ihr hier.

Eintragung ins Vereinsregister

Wenn ihr euren Verein ins Vereinsregister eintragen lassen wollt, braucht ihr folgende Unterlagen: das Gründungsprotokoll mit einer Teilnahmeliste aller anwesenden Personen, die Urschrift der Satzung, die von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben ist und die Namen, Geburtsdaten und Anschriften aller gewählten Vorstandsmitglieder. Eventuell braucht ihr auch noch Einverständniserklärungen der Eltern, wenn Gründungsmitglieder oder Vorstandsmitglieder noch nicht volljährig sind.

Der vertretungsberechtigte Vorstand muss dann persönlich zu einem Notar gehen und dort Unterschriften nach Vorlage des Personalausweises leisten.

Der Notar nimmt dann die Eintragung vor. Beim Vereinsregister könnt ihr anschließend Auszüge aus dem Register beantragen, falls ihr diese zum Beispiel für eine Kontoeröffnung braucht.

Alle wesentlichen Änderungen im Vereinsgeschehen (Vorstandsneuwahlen, Satzungsänderungen) müsst ihr dann jeweils wieder unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen notariell eintragen lassen.

Die Mitgliederversammlung (MV)

Die MV ist das wichtigste Organ des Vereins. Grundlegende Entscheidungen trifft immer die MV. Grundsätzlich sollten die Mitglieder persönlich zusammenkommen, es sind aber auch Online-Versammlungen oder –Abstimmungen möglich.

Wer zu den Mitgliedern zählt regelt die Satzung (Eintrittsmodalitäten). Die Satzung regelt auch das Verfahren zur Einberufung der MV.

Um ein lebendiges Vereinsleben zu gewährleisten, sollte eine so genannte „ordentliche Mitgliederversammlung“ mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehört:

  • Wahl des Vorstandes
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins

Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung geschieht (wenn die Satzung nichts anderes bestimmt) durch den Vorstand. Form und Verfahren der Einladung ist in der Satzung geregelt und muss eingehalten werden, damit die Beschlüsse der MV auch rechtskräftig sind. Für Jugendzentren bietet sich eine Einladung in Form eines Aushangs im Juz an. Aber natürlich sind auch andere Verfahren möglich (Veranstaltung auf Facebook, WhatsApp-Gruppe, Rundbrief, Veröffentlichung in der Lokalzeitung…)

Die Einladung muss eine angemessene Frist einhalten, damit die Mitglieder die Möglichkeit haben, sich auf die MV vorzubereiten. In der Einladung sollten Ort und Zeit der Versammlung und die TOPs benannt sein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn grundlegende Entscheidungen sozusagen „außer der Reihe“ getroffen werden müssen oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder (dies ist ein Minderheitenrecht, dass die Satzung nicht ausschließen kann, allerdings kann die Satzung eine andere Zahl nennen, solange diese nicht die Hälfte der Mitglieder oder mehr beträgt) die Einberufung verlangt.

Eine MV braucht einen Versammlungsleiter. Wer eine MV leiten sollte, ist entweder in der Satzung geregelt oder die MV kann einen Leiter frei wählen. Der Leiter muss die MV eröffnen, die Beschlussfähigkeit feststellen und die Versammlung so leiten, dass eine einwandfreie Willensbildung und –feststellung möglich ist (siehe auch Themenkomplex Kommunikation). Eine MV ist dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied erschienen ist, das Beschlüsse fassen kann, es sein denn, die Satzung enthält höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit.

In der Regel hat jedes Mitglied bei Abstimmungen eine Stimme. Minderjährige können mit vorheriger Einwilligung der Eltern mitstimmen.

Es gibt keine gesetzlichen Regelungen dazu, wie Beratungen und Beschlussfassungen auf Mitgliederversammlungen ablaufen sollen. Entweder ihr regelt das genau in der Satzung oder jede Mitgliederversammlung gestaltet ihr Verfahren selbst. In jedem Fall wichtig: achtet auf die Einhaltung demokratischer Grundregeln! Dazu zählen:

  • eine demokratische Beschlussfassung ist nur möglich, wenn alle über die gleichen Informationen verfügen, d.h. auch, dass vor einer Abstimmung sichergestellt werden muss, dass alle wissen, worum es geht,
  • jede Stimme hat das gleiche Gewicht, es entscheidet nicht der Stärkste, Klügste, Beliebteste…,
  • Auseinandersetzungen und Diskussionen sind wichtig, um zu einer Übereinstimmung zu kommen, aber dabei muss man sich natürlich an die Regeln „guter Kommunikation“ halten (siehe Themenkomplex Kommunikation) und auch irgendwann ein Ende finden,
  • ein wirklich guter Beschluss ist dann gefasst, wenn alle damit zufrieden sind,
  • es entscheidet zwar grundsätzlich die Mehrheit, aber auch die Meinung von Minderheiten ist wichtig und zu berücksichtigen. Evtl. muss ein Kompromiss oder ein Interessensausgleich gefunden werden.

Laut Vereinsgesetz gilt grundsätzlich Folgendes:

  • Ein wirksamer Beschluss bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, d.h. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  • Für satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins wird jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen benötigt.
  • Für einen Beschluss zur Änderung des Vereinszwecks müssen alle Mitglieder zustimmen.

Die Satzung kann aber in allen Fällen auch abweichende Mehrheitserfordernisse bestimmen.

(siehe Leitfaden zum Vereinsrecht. (2016) BM der Justiz)

Vorstandsneuwahlen

Eine Vorstandsneuwahl sollte folgende Stationen durchlaufen:

  1. Begrüßung der MV durch den 1. Vorsitzenden des „alten“ Vorstandes
  2. Feststellung der satzungsgemäßen Einladung zur MV
  3. Feststellung der Beschlussfähigkeit laut Satzung
  4. Darlegung des Geschäftsberichts der letzten Vorstandsperiode durch den „alten „Vorstand (was ist alles passiert (Partys, Renovierungen etc.), wie ist was gelaufen)
  5. Kassenbericht des Kassenwartes (Einnahmen; Ausgaben; Anschaffungen; Kassenstände; Zuschüsse; Verbindlichkeiten; Anfangs- und Endbestand des Vereinsvermögens)
  6. Bericht des Kassenprüfers (Bestätigung der ordnungsgemäßen Kassenführung)
  7. Kassenprüfer beantragt die Entlastung des „alten“ Vorstandes
  8. Entlastung des „alten“ Vorstandes durch die MV (durch die Entlastung billigt der Verein die vorangegangene Geschäftsführung eines Vorstandsmitglieds und verzichtet auf alle Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidriger Geschäftsführung)
  9. Wahl / Ernennung eines Wahlleiters
  10. Wahl des neuen Vorstandes (Der Wahlleiter zählt die Vorstandsposten laut Satzung auf, erläutert die einzelnen Posten, klärt den Wahlmodus; Wahlvorschläge werden jeweils für die Posten gesammelt; Vorstellung und Befragung der Kandidaten; Beginn der Wahl mit Posten „1. Vorsitzender“, nach jedem Wahlgang werden die Gewählten gefragt, ob sie die Wahl annehmen und die Stimmverteilung wird notiert)
  11. Wahl der/des Kassenprüfer(s)
  12. Der neue Vorstand übernimmt die Versammlungsleitung und berichtet über seine Pläne für die kommende Vorstandsperiode, dankt für das Vertrauen und beendet die Versammlung.

Das Protokoll wird erst durch den Schriftführer des „alten“ Vorstandes geführt, ab der Wahl des neuen Schriftführers übernimmt dieser die Protokollführung.

Dem Protokoll beigefügt wird eine Anwesenheitsliste aller Mitglieder.

Der neue Vorstand trägt sich mit Namen, Geburtsdatum und Adresse in eine Liste ein.

 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand übernimmt die:

  • Geschäftsführung (alle Tätigkeiten zur Förderung des Vereinszwecks)
  • Vertretung; gerichtlich und außergerichtlich
  • Eintragungen im Vereinsregister

Damit diese Aufgaben erfüllt werden können, dürfen nur rechtsfähige und geschäftsfähige Personen Vorstandsmitglieder werden, daher ist bei Minderjährigen die Zustimmung der Eltern erforderlich.

Weitere Aufgaben und Pflichten des Vorstandes: die Beschlüsse der MV ausführen, der MV Auskunft erteilen und Rechenschaft ablegen. Meistens steht in der Satzung, dass der Vorstand mindestens einmal im Jahr bei der ordentlichen MV über seine Tätigkeit zu berichten hat und eine Kostenaufstellung vorlegen muss.

Wie lange eine Amtszeit des Vorstandes dauert regelt die Satzung. Ein Amt kann aber auch vorzeitig niedergelegt werden, dann müssen die ausscheidenden oder die verbliebenen Vorstandsmitglieder eine MV einberufen, in der neu gewählt wird. (siehe Leitfaden zum Vereinsrecht. (2016) BM der Justiz)

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf:

  • Benutzung von Vereinseinrichtungen
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Versammlungen
  • Einberufung der MV, wenn sie es für nötig erachten
  • Passives und aktives Wahlrecht

Zu den Pflichten der Mitglieder gehört:

  • Treuepflicht: Interessen des Vereins fördern
  • Verein nicht schaden
  • Mitgliederbeiträge zahlen
  • Bereitschaft zur Übernahme von Ämtern und Aufgaben

(siehe Leitfaden zum Vereinsrecht. (2016) BM der Justiz)

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