Der Nutzungsvertrag mit der Gemeinde, die Satzung, die Hausordnung und das Jugendschutzgesetz sollten sinnvollerweise aufeinander aufbauen und sich aufeinander beziehen.

Der Nutzungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter der Jugendräume. Positiv am Nutzungsvertrag ist, dass man sich darauf berufen kann, wenn Vereinbarungen nicht eingehalten werden. Negativ ist oft, dass die Gemeinde versucht, ihre Interessen einseitig durchzusetzen. Deshalb am besten den Mustervertrag von juz-united verwenden und sich auf regressivere Vereinbarungen nicht einlassen.

Die Hausordnung macht die geltenden Regeln für alle BesucherInnen des Juz transparent.

Inhalt der Hausordnung sollte sein:

  • Verweis auf das Jugendschutzgesetz;
  • Öffnungszeiten;
  • Hinweise zu Ansprechpartnern und Hausrecht;
  • Regelungen zum Thema Alkohol, Drogen und Rauchen;
  • Verbot von Gewalt, Rassismus, Diskriminierung etc.;

Der Vorteil einer ausgehängten Hausordnung: wer das Hausrecht innehat und das auch durchsetzen muss/will, kann sich auf die ausgehängte Hausordnung berufen.

Das Hausrecht hat in der Regel ein anwesendes Vorstandsmitglied oder der Thekendienst. Geregelt ist dies entweder in der Satzung, der Nutzungsvereinbarung oder der Hausordnung. Hausrecht heißt, dass über die Einhaltung der Hausordnung gewacht werden sollte und deren Einhaltung eingefordert werden kann. Bei Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung kann der- oder diejenige mit dem Hausrecht, Verwarnungen aussprechen oder Sanktionen verhängen. Eine gängige Sanktion ist das zeitweilige Hausverbot.

Was es mit der Aufsichtspflicht auf sich hat, könnt ihr hier erfahren.