Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Es regelt den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak und Alkohol, die Abgabe (zum Beispiel Verkauf und Verleih) von Filmen und Computerspielen sowie den Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen.

Das Jugendschutzgesetz gilt im gesamten öffentlichen Raum – also auch in allen Juzen – und muss gut sichtbar ausgehängt sein.

Nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) gelten Kinder als Personen unter 14 Jahren und Jugendliche als Personen ab 14 und unter 18 Jahren.

Alkohol

Die Abgabe von branntweinhaltigen Produkten (Spirituosen, auch: branntweinhaltige Mischgetränke) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Auch deren Verzehr darf unter 18-jährigen nicht erlaubt werden. Das gilt auch für Alkopops!

Andere alkoholische Produkte (Bier, Wein, Sekt, auch: Mischgetränke) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden, beziehungsweise deren Verzehr durch unter 16-Jährige nicht gestattet werden.

Übrigens darf auch an offensichtlich bereits betrunkene Jugendliche kein weiterer Alkohol mehr verkauft werden. (siehe BM Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

 Tabak

In Gaststätten, Verkaufsstellen und allgemein in der Öffentlichkeit gilt:
Die Abgabe (Verkauf, Weitergabe) von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche ist verboten. Auch der Konsum von Tabakwaren darf unter 18-jährigen nicht gestattet werden. (siehe BM Familie, Senioren, Frauen und Jugend). Seit 2016 gilt das im Übrigen auch für E-Zigaretten und E-Shishas – auch wenn diese kein Nikotin enthalten!

Übrigens gilt im Saarland seit dem Februar 2008 das Nichtraucherschutzgesetz und damit ein generelles Rauchverbot in allen öffentlichen Räumen, also auch in allen Juzen.

Filme, Computerspiele

Computerspiele müssen wie Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Sie dürfen in der Öffentlichkeit nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben.

Schwer jugendgefährdende Medien (Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die zum Beispiel den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, sind auch ohne Indizierung mit Abgabeverboten belegt.

Für Kinoabende im Juz gilt: bei den Filmen auf die Altersfreigabe achten. Bei Anwesenheit von unter 16jährigen muss der Film um 22 Uhr zu Ende sein. Bei Anwesenheit von unter 18jährigen muss spätestens um 24 Uhr Schluss sein. (siehe BM Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

 Aufenthalte

Bei Discos oder Partys im Juz bzw. als Veranstaltung des Juz gilt: Kinder dürfen bis 22 Uhr bleiben, Jugendliche unter 18 Jahren bis 24 Uhr. (siehe BM Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Weitergehende Regelungen zu Veranstaltungen des Juz werden oft von Kreisen und Gemeinden aufgestellt. Zum Beispiel möchte der Kreisjugendpfleger des Saarpfalz-Kreises als Selbstverpflichtung der Juze zum JuSchG, dass sie sich bei Veranstaltungen an folgende Punkte halten:

  • Keine Werbung mit alkoholischen Getränkespecials (Happy Hour; Mixery 1,- etc.)
  • Keine Sauf-Flatrates, Trinkspiele, All-inclusive-Partys etc.
  • Das billigste nicht-alkoholische Getränk muss billiger sein, als das billigste alkoholische Getränk
  • Kontrollbänder, die nach Alter farblich gestaffelt sind
  • Wenn mehr als 400 Besucher erwartet werden, ist ein professioneller Sicherheitsdienst zu engagieren
  • Das JuSchG muss gut sichtbar ausgehängt werden.

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