Gesetzliche Regelung für Kinder unter 14 Jahren

Jede sexuelle Handlung an Kindern unter 14 Jahren ist strafbar. Dies betrifft sexuelle Handlungen von Jugendlichen oder Erwachsenen mit Kindern unter 14 Jahren.

Der Versuch allein ist schon strafbar und es spielt auch keine Rolle, ob es mit Einverständnis des Kindes geschah oder mit Einverständnis des Erziehungsberechtigten. (vgl. praxis jugendarbeit)

Gesetzliche Regelung für Jugendliche unter 16 Jahren

Jugendliche über 14 Jahren bekommen vom Gesetzgeber bereits eine gewisse Eigenverantwortlichkeit zugestanden.

Aber sexuelle Handlungen zwischen Aufsichtspersonen mit Jugendlichen unter 16 Jahren sind strafbar. Das Ausnutzen von Zwangslagen ist ebenfalls strafbar.

Trotz der oben erwähnten Eigenverantwortlichkeit, ist das Ermöglichen von sexuellen Handlungen mit Jugendlichen unter 16 Jahren zu verhindern. Der/die GruppenleiterIn darf also keinen Vorschub leisten, es nicht zulassen, erlauben oder sonst irgendwie Gelegenheiten dafür schaffen. Klassisch wäre z.B. das Erlauben von gemischtgeschlechtlichen Übernachtungszelten bzw. Zimmern während einer betreuten Ferienfreizeit. (vgl. praxis jugendarbeit)

Gesetzliche Regelung für Jugendliche unter 18 Jahren

Besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Jugendlichen unter 18 Jahren und einem Erwachsenen, so sind sexuelle Handlungen strafbar, da hier ein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird. Ein intimes Verhältnis zwischen BetreuerIn und TeilnehmerIn auf einer Ferienfahrt kann also strafbar sein. (vgl. praxis jugendarbeit)

Gesetzliche Regelung (auch) für Erwachsene

Das Sexualstrafrecht des Strafgesetzbuches leitet sich ab aus der im Grundgesetz garantierten Menschenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Das derzeitige Sexualstrafrecht trat verschärft und reformiert am 06. Juli 2016 in Kraft. Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung wurde mit dieser Reform entscheidend verbessert. Wichtig war dem Gesetzgeber die Implementierung der sogenannten „Nichteinverständnislösung“ (Nein-heißt-Nein). Ist der Wille des Opfers erkennbar – egal ob durch „Nein-Sagen“, sich wehren, weinen oder schreien – und der Täter setzt sich darüber hinweg, dann wird eine sexuelle Straftat begangen. Vor der Reform musste sich das Opfer körperlich massiv wehren, um als Opfer sexueller Gewalt vor Gericht anerkannt zu werden.

Aber auch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage, z.B. nach Verabreichen von K.O.-Tropfen oder ähnlichem ist strafbar, denn es gilt auch die „Nur-Ja-heißt-Ja-Lösung“. Wenn es also der Täter ausnutzt, dass Menschen gar nicht in der Lage sind, ihren Willen zu äußern – sei es wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder aufgrund eines akuten Zustandes – drohen Freiheitsstrafen nach § 177 StGB (Sexualstrafrecht).

Auch der Versuch ist strafbar, das heißt die Straftat beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Vornahme der sexuellen Handlung bzw. mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Einwirkung auf das Opfer. Somit werden Verhaltensweisen erfasst, welche unter Umständen weit vor dem eigentlichen sexuellen Übergriff liegen können.

All dies wird mit Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und bis zu fünf Jahren bestraft. Bei schweren Fällen (Einsetzen von Gewalt, Waffen, Vergewaltigung, Tätergruppe etc.) mit Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren.

Neu eingeführt wurde 2016 auch der sogenannten „Grapscher-Paragraph“ § 184i, mit dem Ziel, auch solche Fälle unter das Sexualstrafrecht zu fassen, die vorher allenfalls als „Beleidigung“ angezeigt werden konnten. Als sexuelle Belästigung gilt jetzt, z.B. Fassen an Geschlechtsteile, Gesäß, Küssen auf Mund oder Hals – wenn das Opfer damit nicht einverstanden ist, versteht sich. Mitbestraft werden außerdem Personen, die ein Opfer bedrängen oder festhalten, damit eine dritte Person dieses überhaupt erst belästigen kann.

Verantwortliche eines Jugendclubs sollten sehr aufmerksam und sensibel auf sexuelle Belästigung oder Gewalt, z.B. im Rahmen einer ausufernden Party reagieren. Es ist sehr wichtig, Hinweise oder Beschwerden von Opfern ernst zu nehmen und sofort zu handeln. Der Schutz von (potenziellen) Opfern geht immer vor. Hinter der Theke sollten Notrufnummern der Polizei und des Opferschutzes bereitliegen. Die Aktion „Luisa ist hier“ wendet sich gezielt an junge Frauen und Mädchen in der Partyszene (Infos gibt es bei juz-united). Entsprechende Hinweise auf der Hausordnung, dass sexuelle Belästigung und sexuelle Gewalt nicht geduldet werden, können wichtige Zeichen setzen.

Hier gehts weiter zum Thema Bundeskinderschutzgesetz.