In offenen Jugendräumen, die ehrenamtlich und von den Jugendlichen selbstständig geleitet werden, besteht keine Aufsichtspflicht von Seiten des Trägers. Es ist lediglich die Verkehrssicherungspflicht einzuhalten.

Bei manchen Eltern, deren jugendliche Kinder im Jugendtreff verkehren, besteht unter Umständen aber die Erwartung, dass die dort anwesenden Älteren so etwas wie Aufsicht führen.

Daher kann es sinnvoll sein, in einer schriftlich ausgehängten Hausordnung darauf hinzuweisen, dass der Träger der Einrichtung – also der Juz-Trägerverein – keine Aufsichtspflicht für die Besucherinnen und Besucher wahrnimmt.

Anders ist die Sachlage, wenn der Jugendtreff eigens für Kinder Veranstaltungen anbietet. Aktionen wie z.B. Kinderfasching, Kinderdisco, Kids-Treff, Halloween-Nachtwanderung für Kids etc. sollten von Jugendleiterinnen und Jugendleitern mit entsprechender pädagogischer Ausbildung – z.B. JuLeiCa – und entsprechender Erfahrung geleitet werden. Die Eltern gehen bei solchen Aktionen auf jeden Fall davon aus, dass ihre Kinder während der Zeit der Aktion beaufsichtigt werden, auch wenn das zu keinem Zeitpunkt extra vereinbart wurde. In solchen Fällen greift also auf jeden Fall die Aufsichtspflicht der JugendleiterInnen über die minderjährigen BesucherInnen des Jugendtreffs.

Die Aufsicht soll sicherstellen, dass minderjährige BesucherInnen weder sich selbst, noch Dritte durch unbedachtes Verhalten gefährden und schädigen. Die Aufsichtspflicht beginnt und endet mit dem Kommen und Gehen der minderjährigen BesucherInnen. Bei Ferienfahrten oder Übernachtungsaktionen besteht die Aufsichtspflicht theoretisch rund um die Uhr. Allerdings braucht auch ein Jugendleiter/eine Jugendleiterin mal Schlaf und daher ruht die Aufsichtspflicht, wenn der Jugendleiter/die Jugendleiterin sich vorher überzeugt hat, dass alle Kinder und Jugendlichen schlafen. Wird man aber durch verdächtige Geräusche geweckt, besteht die Aufsichtspflicht wieder voll.

Die Aufsichtspflicht umfasst konkret folgende Schritte:

  1. Sich vorher über Gefahrenquellen Gedanken machen und Gefahren beseitigen (herumliegende Scherben etc.)
  2. Belehren und Warnen (Bsp.: „Wenn ihr mit den Billard-Ques Stockkampf spielt, riskiert ihr eine Augenverletzung. Ihr solltet es also lassen.“)
  3. Überwachen und Kontrollieren (Nachschauen, ob die Belehrungen und Warnungen auch verstanden und befolgt werden.)
  4. Bei Verstoß: Ermahnen und Verwarnung aussprechen (klare eindringliche Worte, Konsequenzen schon mal androhen)
  5. Strafen und Konsequenzen einleiten (Heimschicken; Hausverbot für eine bestimmte Zeit; evtl. Schließung des Juz)

Folgende Strafmaßnahmen sind unzulässig bzw. nicht sinnvoll:

  • Schläge bzw. Essensentzug (ggf. Körperverletzung nach § 223 StGB)
  • Einsperren (ggf. Freiheitsberaubung nach § 239 StGB)
  • Strafgelder (ggf. Nötigung nach § 240 StGB)
  • unkontrollierbare kollektive Gruppenmaßnahmen (einfach unpädagogisch…)

(vgl. praxis jugendarbeit)

Bei Aufsichtspflichtverletzungen kann der/die Verantwortliche zivilrechtlich haftbar oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Allerdings werden Strafverfahren im Bereich der Jugendarbeit sehr selten eingeleitet. Ehrenamtliche JugendleiterInnen sollen in ihrem Engagement nicht unnötig gebremst oder verunsichert werden. Je älter die jugendlichen BesucherInnen sind, desto mehr Eigenverantwortung wird ihnen auch vom Gesetzgeber zugestanden und gerade in der offenen Jugendarbeit ist Eigenverantwortung und Selbstorganisation ja geradezu selbsterklärtes pädagogisches Ziel.

Fazit: Lasst euch nicht verunsichern, handelt mit der nötigen Sorgfalt und unterlasst grob fahrlässiges Wegschauen, dann seid ihr auf der sicheren Seite.

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